§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Filmwerkstatt Karlsruhe".
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
"eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabeordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die
Der Zweck des Vereins besteht außerdem in der ideellen und materiellen Förderung, Einrichtung und Inbetriebnahme gemeinnütziger Produktionsstätten ( Büro; Gerätelager; Aufnahme- und Arbeitsstudio ) in Karlsruhe sowie der Zusammenarbeit mit steuerbegünstigten Einrichtungen, die seine Ziele verfolgen oder unterstützen.
Der Verein Filmwerkstatt Karlsruhe strebt an, solchen Personen oder Personengruppen Zusammenarbeit im Bereich Film zu ermöglichen oder zu erleichtern, die für gewöhnlich zu diesem Medium (noch) keinen oder nur sehr begrenzt Zutritt haben. Außerdem möchte der Verein das Bewußtsein für die Kommunikations- und Gestaltungsmöglichkeiten des Mediums Film fördern, zu gemeinsamer, synergetischer Gruppenarbeit anregen und so zur sozialen und kulturellen Weiterentwicklung beitragen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein parteipolitische Betätigung
des Vereins ist ausgeschlossen.
§ 3 Eintragung ins Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 4 Mitgliedschaft: Eintritt, Austritt, Ausschluß, Beiträge, Streichung
(1) Mitglied des Vereins kann jede(r) werden, der (die) dessen Ziele
(§2) unterstützt. Minderjährige bedürfen gegebenenfalls
der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(2) Der Eintritt in und der Austritt aus dem Verein erfolgt durch einfache
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über
die Mitgliedschaft entscheidet. Der Austritt kann frühestens nach
sechs Monaten erfolgen. Er kann zum 31.12. und 30.06. eines Kalenderjahres
erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
dem Ansehen oder den Zielen des Vereins Schaden zugefügt oder seiner
Satzung zuwidergehandelt hat. Über den Ausschluß entscheidet
die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Diese Entscheidung ist endgültig. Das betroffene Mitglied ist vorher
zu hören.
(4) Der Vorstand kann in begründeten Fällen eine Mitgliedschaft
auf unbestimmte Zeit entziehen, falls er durch sie die Ziele des Vereins
gefährdet sieht. Den endgültigen Ausschluß eines Mitglieds
entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt
die Mitgliedsversammlung. Über vorübergehende Beitragsbefreiung
von bis zu einem Jahr entscheidet der Vorstand.
(6) Ein Mitglied scheidet durch Streichung aus dem Verein aus, wenn
das Mitglied mit 3 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand
ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von
drei Wochen nach Absendung der Mahnung voll entrichtet.
(7) Eine Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 5 Fördermitgliedschaft: Eintritt, Austritt, Beiträge
(1) Fördermitglied des Vereins kann jede(r) werden, der (die) den
Verein und seine Aktivitäten finanziell unterstützen möchte.
(2) Es ist ein Fördermitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe
bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Die Fördermitgliedschaft beginnt mit Eingang des ersten Fördermitgliedsbeitrages
und besteht solange, wie dieser entrichtet wird.
(4) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen.
Fördermitglieder können nicht in den Vorstand gewählt und
nicht als Beiräte berufen werden.
(5) Fördermitglieder haben keinen Anspruch auf die Nutzung von
Eigentum des Vereins.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 Mitgliedern;
er führt die Geschäfte des Vereins nach § 27 BGB.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist
nach Außen unbeschränkt, im Innenverhältnis jedoch ist
für Aufwendungen, Investitionen oder Ausgaben im Einzelfall mit einem
Wert von mehr als DM 10.000 (i. W.: Zehntausend Deutsche Mark) und der
Aufnahme eines Kredits von mehr als DM 5.000 (i. W.: fünftausend Deutsche
Mark) sowie für jegliche Ausgabe, die einen jährlichen Gesamtausgabenbetrag
von DM 40.000,00 (in Worten Deutsche Mark vierzigtausend) die Zustimmung
der Mitgliederversammlungen erforderlich.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung auf Dauer
von einem Jahr gewählt und ist dieser gegenüber verantwortlich.
Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Mindestens
einmal jährlich hat er einen Rechenschaftsbericht an die Mitgliederversammlung
zu erstatten. Er bleibt bis zum satzungsgemäßen Bestellung des
nächsten Vorstands im Amt.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben,
die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Mitglieder des Vorstandes regelt.
(5) Die Sitzungen des Vorstandes sind vereinsöffentlich;
über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, in die jedes
Mitglied Einsichtsrecht hat.
(6) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem
Ausscheiden aus dem Verein.
§ 8 Beirat
(1) Der Vorstand kann einen Beirat benennen, dem mindestens 5
natürliche oder juristische Personen angehören. Die Beiratsmitglieder
können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Die Tätigkeit
eines Beirats ist unbefristet.
(2) Der Vorstand kann einen Beirat benennen und mehrheitlich auch wieder
einzelne Beiratsmitglieder abberufen. Jedes Beiratsmitglied kann von sich
aus die Beiratstätigkeit beenden. Dies geschieht durch schriftliche
Mitteilung.
(4) Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen, die mit den
Aufgaben und der Finanzierung des Vereins zusammenhängen. Der Beirat
hat auf der Mitgliederversammlung ein Antragsrecht.
§ 9 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
§ 10 Die Mitgliedsversammlung
(1) Die Mitgliedsversammlung wählt ein(e) Versammlungsleiter(in).
(2) Es ist ein(e) Protokollführer(in) zu bestimmen.
(3) Durch Beschluß der Mitgliedsversammlung kann die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
§ 11 Beschlußfähigkeit
(1) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene
Mitgliederversammlung.
(2) Für die Beschlußfassung über die Auflösung
des Vereins ist die Anwesenheit von 4/5 der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung
des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlußfähig,
so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung
mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf
die erleichterte Beschlußfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlußfähig.
§ 12 Beschlußfassung
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens
5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(3) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
(4) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält,
ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(5) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung)
ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
§ 13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse
ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter
die ganze Niederschrift.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliedsversammlung aufgelöst
werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Das Vereinsvermögen geht im Falle der Auflösung des Vereins
an das "Studentische Kulturzentrum an der Universität Karlsruhe gGmbH".
Besteht die zuletzt genannte Einrichtung am Tag der Auflösung nicht
mehr, fällt das Vereinsvermögen an eine dann zu bestimmende,
ausschließlich gemeinnützige Einrichtung.